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Bewirtschaftungskosten / Betriebskosten

  • wernerelsner
  • 4. Nov. 2022
  • 2 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 17. Nov. 2022

Aus den Mieteinnahmen und den Bewirtschaftungskosten werden verschiedene Renditen und der Kaufpreisfaktor ermittelt. Zu den einzutragenden Mieteinnahmen werden die umlagefähigen Nebenkosten aus der Tabelle [Bewirtschaftungskosten (monatlich)] hinzugerechnet. Diese Summe ergibt dann die Warmmiete.


Bewirtschaftungskosten (monatlich)

Instandhaltungskosten

· Kosten, damit die Immobilie funktionstüchtig ist und bleibt

(z. B. Wartungsarbeiten an der Heizung)

ca. 10% - 15% pro qm und Jahr


· Gemäß § 1 der Betriebskostenverordnung gehören die Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung nicht zu den Betriebskosten und dürfen daher nicht auf den Mieter umgelegt werden.

Die Instandhaltungskosten können wahlweise eingegeben oder prozentual zu den Anschaffungskosten (Gebäudeanteil) berechnet werden.

· Mit dem Button werden 10% der Anschaffungskosten des Gebäudes pro qm berechnet.


Betriebs- / Nebenkosten

· Umlagefähige Nebenkosten § 2 BetrKV (Hausgeld)

· Diese Kosten sind durch den Mieter zu leisten. z.B.

- Versicherungen

- Sach- und Haftpflichtversicherung

- Steuern

- Grundsteuer

- Wasserverbrauch

- Abwasser

- Heizkosten

- Müllbeseitigung

- Straßenreinigung

- Gebäudereinigung

- Gartenpflege

- Hausmeister

- TV, Antenne oder Kabelanschluss

- Schornsteinfeger

- Sonstiges

- Rauchmelder

- Allgemeinstrom

- Wartung Feuerlöscher


Verwaltungskosten

· Kosten für den Verwaltungsaufwand der Hausverwaltung. z.B. Erstellung der Jahresabrechnung

ca. 1%-3% der Kaltmiete


· Die im Mietvertrag vereinbarte Verwaltungskostenpauschale ist gemäß § 556 Absatz 4 BGB unwirksam, da Verwaltungskosten nach § 1 Absatz 2 Nr. 1 BetrKV nicht als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden dürfen. Die Pauschale stellt auch keine zusätzliche Preishauptabrede über die Nettokaltmiete dar.


Mietausfallkosten

· Kosten bei Wegfall der Mieteinnahmen

ca. 2% der Bruttomieteinnahmen bei Wohnimmobilien


Die Mietausfallkosten können wahlweise eingegeben oder prozentual zur Bruttomiete berechnet werden.

· Mit dem Button werden 2% der Warmmiete als Mietausfallkosten berechnet.


WEG Rücklage / Instandhaltungsrücklage

· WEG = Wohnungseigentumsgesetz

· Die II. Berechnungsverordnung (§ 28 Abs. 2 II. BV) gibt Hinweise zur Berechnung der WEG Instandhaltungsrücklage. Hier gelten folgende Werte für die Rücklagenbildung pro m² / Jahr in Abhängigkeit vom Baujahr:


· vor weniger als 22 Jahren gebaut, höchstens 7,10 €

· vor mindestens 22 Jahren gebaut, 9,00 €

· vor mindestens 32 Jahren gebaut, höchstens 11,50 €


· Die Instandhaltungsrücklage ist oft in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung geregelt und idR. nicht umlagefähig.


Grundsteuer

· Die Grundsteuer gehört zu den Betriebskosten, die der Vermieter auf den Mieter umlegen darf. Das bedeutet, der Vermieter darf die von ihm gezahlte Grundsteuer dem Mieter in Rechnung stellen.

Generell gilt aber, dass auf Basis von § 2 der BetrKV (Betriebskostenverordnung) Grundsteuern auf die Mieter umgelegt werden dürfen. Voraussetzung für die Umlage ist jedoch eine entsprechende Klausel im Mietvertrag. Fehlt dieser Hinweis, ist eine Umlage der Betriebskosten und damit auch der Grundsteuer nicht möglich.

ree

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